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   VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262   

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VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262 (https://dejure.org/2010,73451)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262 (https://dejure.org/2010,73451)
VG Augsburg, Entscheidung vom 20. September 2010 - Au 5 K 09.30262 (https://dejure.org/2010,73451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Irak; Sunnit; Bagdad; Folgeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262
    Folglich bedarf der Kläger keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BVerwG vom 12.7.2001 NVwZ 2001, 1420 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F.).

    Denn sollte der ihm infolge der genannten Erlasslage zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft eines Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage, soweit eine solche dann besteht, jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG vom 12.7.2001 a.a.O.).

    Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (vgl. BVerwG vom 16.11.1999 Az. 9 C 4.99; vom 12.7.2001 Az. 1 C 2/01).

  • VG Bayreuth, 27.11.2008 - B 5 K 08.30028

    Aufhebung der Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation; armenischer

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262
    Am ... 2007 wurde die gemeinsame Tochter (Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.30311 und Au 5 K 08.30028) geboren.

    Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verfahrensakten Au 5 K 07.30311, Au 5 K 07.30310, Au 5 K 08.30028, Au 5 K 10.409, Au 5 K 10.30413 und Au 5 K 10.30414 Bezug genommen.

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262
    Eine Gruppenverfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss; die eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen muss als eher zufällig anzusehen sein (vgl. BVerfG vom 23.1.1991 Az. 2 BvR 902/85).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262
    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 (C 465/07) setzt zwar das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung der subsidiären Schutz suchenden Person nach Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262
    Diese Auslegung entspricht derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 24. Juni 2008 (a.a.O.) und vom 14. Juli 2009 (NvWZ 2010, 196 ff.) vorgenommen hat und nach der eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als Umsetzungsnorm des Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG dann in Betracht kommt, wenn sich die allgemeine, von einem bewaffneten Konflikt ausgehende Gefahr so verdichtet, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt.
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262
    Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie im Einklang (BVerwG vom 21.4.2009 Az. 10 C 11/08).
  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262
    Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (vgl. BVerwG vom 16.11.1999 Az. 9 C 4.99; vom 12.7.2001 Az. 1 C 2/01).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262
    Das wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG vom 8.12.1998 Az. 9 C 4.98 zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F.).
  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262
    Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (BVerwG vom 12.11.1985 Az. 9 C 27/85; vom 20.8.1974 Az. 1 B 15.74).
  • BVerwG, 20.08.1974 - I B 15.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 09.30262
    Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (BVerwG vom 12.11.1985 Az. 9 C 27/85; vom 20.8.1974 Az. 1 B 15.74).
  • VG Schleswig, 29.04.2008 - 6 A 178/05
  • VG Augsburg, 20.09.2010 - Au 5 K 10.30409

    Irak; Sunnitin; Folgeverfahren

    Sie schloss am ... 2006 in ... die Ehe mit dem Kläger im Verfahren Au 5 K 09.30262.

    Das Verfahren wurde am 21. Dezember 2009 unter dem Aktenzeichen Au 5 K 09.30262 wieder aufgenommen.

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